Aufbewahrungspflichten und -fristen
Im Steuerrecht gilt eine sechs-, bzw. zehnjährige Aufbewahrungspflicht:
- Abrechnungsdokumente aller Art: 6 Jahre
- Akkreditive: 10 Jahre
- Aktenvermerke und sonstige Notizen: 6 Jahre
- abgegebene Angebote: 6 Jahre
- Anlagenverzeichnisse: 10 Jahre
- Bilanzen, insbesondere Eröffnungsbilanz und Jahresbilanz, Zwischenbilanzen, jeweils: 10 Jahre
- Buchungsunterlagen inklusive aller Journaleinträge: 10 Jahre
- Datenträger mit gespeicherten Buchungsunterlagen: 10 Jahre
- Fahrtenbücher: 10 Jahre
- Gehalts-/Lohnlisten: 10 Jahre
- Geschäftsbriefe
- nicht für Steuerzwecke relevant: 6 Jahre
- für Steuerzwecke relevant: 10 Jahre
- Inventare: 10 Jahre
- Lohnkonten: 6 Jahre
- Portokassenbücher: 10 Jahre
- Rechnungen und Quittungen allgemein: 10 Jahre
- Rechtsstreitfälle: 6 Jahre
- Steuererklärungen: 10 Jahre
- Umsatzsteuerheft (bei Reisegewerbetreibenden) und die Belege, Umsatzsteuervoranmeldungen: 10 Jahre
- Wareneingangs- und -ausgangsbücher: 10 Jahre
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