„Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann.“ (§ 238 Handelsgesetzbuch (HGB))
Nach § 238 des Handelsgesetzbuches (HGB) haben alle Unternehmer, sogenannte Kaufleute, eine Buchführungspflicht. Befreit sind Einzelkaufleute, die in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren folgende Grenzen unterschreiten: Jahresumsatz ≤ 600.000 EUR und Jahresgewinn ≤60.000 EUR. Im Steuerrecht ist nach §§ 140, 141 der Abgabenordnung (AO) jeder buchführungspflichtig, der nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen müssen. Dazu zählen außerdem Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte, wenn eine der folgenden Grenzen überschritten ist: Jahresumsatz > 600.000 EUR oder Jahresgewinn > 60.000 EUR oder land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert von > 25.000 EUR. Nicht buchführungspflichtig sind Freiberufler.
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