Aufbewahrungspflichten und -fristen

Im Steuerrecht gilt eine sechs-, bzw. zehnjährige Aufbewahrungspflicht:

  • Abrechnungsdokumente aller Art: 6 Jahre
  • Akkreditive: 10 Jahre
  • Aktenvermerke und sonstige Notizen: 6 Jahre
  • abgegebene Angebote: 6 Jahre
  • Anlagenverzeichnisse: 10 Jahre
  • Bilanzen, insbesondere Eröffnungsbilanz und Jahresbilanz, Zwischenbilanzen, jeweils: 10 Jahre
  • Buchungsunterlagen inklusive aller Journaleinträge: 10 Jahre
  • Datenträger mit gespeicherten Buchungsunterlagen: 10 Jahre
  • Fahrtenbücher: 10 Jahre
  • Gehalts-/Lohnlisten: 10 Jahre
  • Geschäftsbriefe
    • nicht für Steuerzwecke relevant: 6 Jahre
    • für Steuerzwecke relevant: 10 Jahre
  • Inventare: 10 Jahre
  • Lohnkonten: 6 Jahre
  • Portokassenbücher: 10 Jahre
  • Rechnungen und Quittungen allgemein: 10 Jahre
  • Rechtsstreitfälle: 6 Jahre
  • Steuererklärungen: 10 Jahre
  • Umsatzsteuerheft (bei Reisegewerbetreibenden) und die Belege, Umsatzsteuervoranmeldungen: 10 Jahre
  • Wareneingangs- und -ausgangsbücher: 10 Jahre
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