Gemäß § 238 im Handelsgesetzbuch (HGB) wird der Periodenerfolg eines Unternehmens systematisch doppelt durchgeführt. Eingetragene Kaufleute sind zu einer doppelten Buchführung verpflichtet, solange sie einen Jahresumsatz von mehr als 600.000 EUR oder einen Jahresgewinn von mehr als 60.000 EUR haben. Kapitalgesellschaften sind ebenfalls zu einer doppelten Buchführung verpflichtet und müssen ihre Geschäftsergebnisse am Ende jedes Geschäftsjahres im Bundesanzeiger veröffentlichen. Die doppelte Buchführung beschreibt die Aufstellung der Bilanz, also der Stand des Vermögens und des Eigen- und Fremdkapitals eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt, dem sogenannten Bilanzstichtag. Dabei stellt man die Aktiva (=Vermögen, also Anlagevermögen und Umsatzvermögen) und die Passiva (=Kapital, als Eigen- und Fremdkapital) gegenüber auf. Hier gilt stets: Summe der Aktiva = Summe der Passiva. Bei Änderung der jeweiligen Bilanzposten teilt man diese in Bestandskonten auf. Hierbei betrachten man in sogenannten T-Konten die Soll- und Haben -Seite. Die Linke Kontoseite = Soll-Seite und die Rechte Kontoseite = Haben-Seite. Da ist der Clou der doppelten Buchführung: Jeder Soll-Buchung steht eine betragsmäßig gleich hohe Haben-Buchung auf einem anderen Bestandskonto gegenüber. Buchungssatz also Soll an Haben. Am Ende des Geschäftsjahres erfolgt dann die Schlussbilanz. Darin betrachtet man ebenfalls die Erfolge, Gewinne und Verluste.
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